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Rückabwicklung eines Darlehens

Erhält der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens von der Bank ein Nutzungsentgelt für von ihm bereits erbrachte Tilgungsleistungen, erzielt er damit bei wirtschaftlicher Betrachtung keine steuerbaren Kapitalerträge, wenn nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis im Ergebnis eine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Darlehensnehmers verbleibt. Vielmehr sind das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt.


Quelle: FG Baden-Württemberg 8.12.20, 8 K 1516/18, Rev. BFH VIII R 5/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221052


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